Die UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass innerhalb ihres Schulsystems dem gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen, der grundsätzlich an allen Schulformen des Bildungssystems gleichermaßen stattfinden soll, eine vorrangige Stellung eingeräumt wird (vgl. Artikel 24 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a UN-BRK).
Der VSLT begrüßt die Intentionen des Eckpunktepapiers. Diese bestätigen die bisherige und zukünftige Arbeit der Schulaufsicht nachhaltig. Die dabei im Focus stehende weitere Entwicklung zu einer inklusiven Bildung in Thüringen war und wird Schwerpunkt der Zusammenarbeit mit den Schulen sein. Die unabdingbare inklusive Schulgesetzgebung legt dafür die notwendigen Rahmenbedingungen fest und wird aus diesem Grund vom VSTL unterstützt.
Die Schwerpunkte 1 und 2 erfordern die systematische Entwicklung von Schulen zu inklusiven Schulen.
Folgende sich daraus ergebende Ziele für Schulen bedürfen der Unterstützung:
- Jede Schule wird den Prinzipien der Chancengleichheit und Toleranz (Diskriminierungsfreiheit) gerecht. Das gemeinsame Lernen und Leben von Menschen wird unter dem Ziel der optimalen individuellen Förderung jedes Schülers gestaltet.
- Die Schule als Bestandteil eines inklusiven Bildungssystems hat zu gelingenden Bildungsbiographien beizutragen. Ihre besondere Verantwortung liegt in der Schulorganisation und der Gestaltung von Übergängen.
- Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Voraussetzungen und Profile der jeweiligen Schule hat diese die Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Schulträger, Jugend- und Sozialamt, Kinder- und Jugendärztliche Dienste, Verbände- und Behindertenvertretung in den Prozess der Realisierung eines inklusiven Bildungssystems durchgängig einzubeziehen.
- Im Sinne des Wohles jedes einzelnen Schülers sind für eine erfolgreiche inklusive Beschulung individuelle Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Dazu müssen personelle, räumliche und sächliche Rahmenbedingungen geprüft und vorgehalten werden.
- Im Sinne einer funktionierenden Erziehungs- und Bildungspartnerschaft müssen Entscheidungen über den Lernort des Kindes federführend durch das Schulamt gemeinsam mit Eltern unter Einbeziehung des Kindes getroffen werden. Die zuständige allgemeinbildende oder berufsbildende Schule hat über die jeweiligen Lernformen bestmöglich aufzuklären.
- Um den Qualitätsansprüchen der individuellen Förderung gerecht zu werden, ist die multiprofessionelle Zusammenarbeit aller Beteiligten zwingend erforderlich.
- Im Sinne eines inklusiven Bildungssystems entwickeln sich die Förderzentren zu Kompetenz- und Beratungszentren.
- Eine umfassende Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Lehrkräfte wird zur Verpflichtung und dient der gemeinsamen Aufgabe, Inklusion professionell betreiben zu können.
Die Schulaufsicht spielt in diesem Entwicklungsprozess zur inklusiven Schule eine tragende und verantwortungsvolle Rolle hinsichtlich:
- der Unterstützung der Schulen bei der Entwicklung inklusiver Konzepte,
- der federführenden Planung im Schulamtsbereich
- der kontinuierlichen dialogischen, schulaufsichtlichen Begleitung und Unterstützung der Schulen,
- der Beratung der Schulleitungen, der Lehrern und Eltern zu allen schulischen Bereichen,
- des Auf- und Ausbaus von Netzwerken und der Entwicklung der Förderzentren zu Kompetenz- und Beratungszentren
- des verantwortungsbewussten Personaleinsatzes zur Sicherstellung der personellen Rahmenbedingen,
- des Aufbaus und Sicherung eines regionalen, stabilen und bedarfsgerechten Unterstützungssystems
- der ämter- und behördenübergreifenden Zusammenarbeit.
Die Schwerpunkte 3 bis 6 sind aus Sicht des VSLT aufzugreifen und umzusetzen, vor allem in der konsequenten Umsetzung des Thüringer Diagnostikkonzepts.